Drucken Impressum Kontakt
Satzung der Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.

satzung.pdf Satzung der GüF

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen ,,Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter eingetragen.

1.2 Sitz ist Bad Honnef. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Königswinter.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein hat den Zweck,

2.1.1 die Güte von Fertigkellern zu sichern und

2.1.2 die Dienstleistungen der Montage, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen für Fertigkeller zu kennzeichnen.

2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,

2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,

2.2.2 zu überwachen, daß Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung beachten,

2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Dienstleistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen.

2.3 Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3. Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:

3.1.1 jeder Betrieb, der die Montage von Fertigkellern als Dienstleistung anbietet,

3.1.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.

3.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.

3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuß Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, ein Schiedsgericht anrufen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen für Fertigkeller zu erwerben.

4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muß vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.

4.3 Mitglieder sind verpflichtet,

4.3.1 den Vereinszweck zu fördern

4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,

4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,

4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.

4.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Dienstleistungen der Montage selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.



5. Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

5.1.1 Austritt,

5.1.2 Ausschluß,

5.1.3 Liquidation,

5.1.4 Eröffnung des Konkurses.

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn

5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind

5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,

5.3.3 der Antrag, das Gütezeichen verliehen zu erhalten, endgültig abgelehnt ist,

5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird,

5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, Durchführungbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.

5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern.

5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluß zugestellt ist, beim Güteausschuß Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, ein Schiedsgericht anrufen. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser Frist der

Ausschluß nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über eine neue positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.

5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

6. Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

6.1.1 die Mitgliederversammlung,

6.1.2 der Vorstand,

6.1.3 der Güteausschuß

6.1.4 der Geschäftsführer.

6.2 Es ist nicht zulässig, daß Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muß die Tagesordnung mitgeteilt werden.

7.2 Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur

abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Anlagen zu ändern oder den Verein aufzulösen.

7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. In der Einladung muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

7.4 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.

7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.

7.6 Die Mitgliederversammlung

7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,

7.6.2 wählt den Vorstand in den Güteausschuß,

7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,

7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,

7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,

7.6.6 trifft grundsätzliche Entschließungen über Gütebestimmungen,

7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.

7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muß für die Abstimmung eine Frist setzen.

7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 8 Vorstandsmitgliedern. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuß an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

8.6 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlußfassung ausgeschlossen.



9. Güteausschuß

9.1 Der Güteausschuß besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuß der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.

9.2 Dem Güteausschuß sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, gegebenenfalls Behördenvertreter, angehören.

9.3 Scheidet ein Ausschußmitglied während der Amtsperide aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschußmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuß einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.4 Der Güteausschuß

9.4.1 erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

9.4.2 prüft Anträge und Verleihung des Gütezeichens für Fertigkeller und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für die Zurückstellung mit,

9.4.3 überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, daß sie die Zeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen beachten,

9.4.4 bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,

9.4.5 unterstützt den Vorstand.

9.5 Der Güteausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Güteausschußmitglied von der Beschlußfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

10. Geschäftsführer

10.1 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

10.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteusch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

10.3 Der Geschäftsfüher kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.

11. Rechtsweg

11.1 Für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu vereinbaren.

11.2 Wird von den Parteien eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.

11.3 Unberücksichtigt hiervon blieben die Anwaltskosten.

11.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.

11.5 Beide Parteien benennen je einen Besitzer. Die Besitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Sie müssen sich binnen zwei Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, daß auch der zweite Besitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, daß der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Königswinter bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Besitzer benannt hat.

11.6 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

12. Schlußbestimmungen

12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.

12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zuzuführen.

12.3 Änderungen der Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen der Wirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand bekannt gemacht worden sind, in Kraft.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V. am 18.04.1996 in Darmstadt.


Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.

Bundesverband Deutscher Fertigbau

Klaus-Dieter Höhne Dirk-Uwe Klaas

Vorsitzender Hauptgeschäftsführer

Metzingen, den 26.04.96 Bad Honnef, 23.04.96





15.02.2010

So bekommt der Neubau keine „nassen Füße“

Fertigkeller sind Qualitätskeller Bad Honnef. Die allermeisten Bauherren, so zeigen Um...
03.12.2009

Haus und Keller bilden eine Einheit

Warum in punkto Energieeffizienz auch die Wahl des Kellers wichtig ist Bad Honnef. Bei...

PartnerbauGlatthaarBuerkleFingerhutKnechtMB Effizienzkeller
Home
Presse / Aktuelles
Fertigkeller
Ihre Vorteile
Kosten
Fertigkeller von A-Z
Häufig gestellte Fragen
Geschichte bis Gegenwart
Musterkeller-Verzeichnis
Gütesicherung
Die Regelungen
RAL
Die Gütegemeinschaft
Vorstand
Mitglieder
Satzung
Fertighaus
BDF e.V.
FertighausWelt